Rechtsprechung
BGH, 14.04.2020 - 5 StR 18/20 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 63 StGB
Erörterungsmangel bei der Gefährlichkeitsprognose im Zusammenhang mit der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose zur Begehung von erheblichen Sexualstraftaten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose zur Begehung von erheblichen Sexualstraftaten
- rechtsportal.de
StGB § 63 S. 2
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose zur Begehung von erheblichen Sexualstraftaten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Kiel, 30.09.2019 - 559 Js 18139/19
- BGH, 14.04.2020 - 5 StR 18/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 23.01.2019 - 2 StR 523/18
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose)
Auszug aus BGH, 14.04.2020 - 5 StR 18/20
Bei der notwendigen umfassenden Gesamtwürdigung (vgl. für Fälle des § 63 Satz 2 StGB nur BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 2 StR 523/18, BGHR StGB § 63 Satz 2 Besondere Umstände 1) hat das Landgericht nicht erkennbar in seine Gefährlichkeitsprognose eingestellt, dass der - wenn auch nur - eingeschränkt steuerungsfähige Angeklagte in allen verfahrensgegenständlichen Fällen noch nicht die Schwelle hin zu einem Sexualdelikt überschritten hatte. - BGH, 08.03.2017 - 5 StR 537/16
Rechtsfehlerhafte Ablehnung der Unterbringung in einem psychiatrischen …
Auszug aus BGH, 14.04.2020 - 5 StR 18/20
Die Gefährlichkeitsprognose und die zur Bewährungsversagung führende negative Legalprognose stehen im vorliegenden Fall nicht in untrennbarem Zusammenhang (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. März 2017 - 5 StR 537/16, NStZ-RR 2017, 253), denn das Landgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei auf die erneute Begehung von Weisungsverstößen abgestellt.